DGSMP e.V.
DGSMP e.V.

Satzung der Deutschen Gesellschaft für
Sexualmedizin und Sexualpsychologie (DGSMP)

 

§ 1: Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1.  Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin und Sexualpsychologie“ im Folgenden DGSMP genannt und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e.V.".

2.  Der Sitz des Vereins ist in Dortmund.

3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die interdisziplinär ausgerichtete Förderung von sexualwissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie sexualtherapeutischer Versorgung in Form von Prävention, Beratung und Behandlung sexueller Störungen sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung von Medizinerinnen und Medizinern und Psychologinnen und Psychologen sowie Angehörigen anderer akademischer Berufsgruppen aus dem Bereich der Human- und Gesundheitswissenschaften, in Sexualmedizin, Sexualpsychologie und Sexualpädagogik.

Dies beinhaltet zugleich die Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge in den Belangen von partnerschaftlich-sexueller Beziehungsgesundheit. Weitere Ziele sind die Förderung der sexuellen Gesundheit durch Stärkung einer ganzheitlichen Sicht der menschlichen Sexualität und ihrer Störungen sowie durch eine Verbesserung des Transfers sexualwissenschaftlicher Erkenntnisse zur sexuellen Gesundheit und die Definition und Bewahrung professioneller klinischer und ethischer Standards für die Untersuchung, Beratung und Behandlung bei sexuellen Störungen sowie die Qualitätssicherung.

2.  Die Satzungszwecke werden erreicht durch:

  • den Einsatz des Vereins für die Entwicklung, Etablierung und berufsständische Anerkennung einer qualifizierenden sexualmedizinischen, sexualpsychologischen und sexualpädagogischen Fort- und Weiterbildung,
  • die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Symposien und Tagungen,
  • die Förderung von sexualwissenschaftlichen Untersuchungen sowie deren Publikation,
  • die Schaffung und Optimierung von praxisorientierten, klinischen Leitlinien hinsichtlich Prävention, Beratung, Untersuchung und Behandlung sexueller Störungen,
  • die Zusammenarbeit mit anderen (nationalen und internationalen) Fachgesellschaften und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung,
  • Stellungnahmen in der Öffentlichkeit und Bereithaltung von sexualwissenschaftlicher Expertise für politische und gesellschaftliche Gremien,
  • die Bildung von Fachgruppen und Gremien,
  • die Bildung von Förderkreisen,
  • die Gewährung von Stipendien.

 

§ 3: Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke i. S. von § 2 verwendet werden.

2.  Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem in § 2 formulierten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dienstverträge oder sonstige entgeltliche Verträge mit Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern seiner Organe darf der Verein schließen, wenn die Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch ist. Dienstverträge oder sonstige entgeltliche Verträge des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied ist insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn es als Vertragspartner oder als Angehöriger oder nahestehende Person eines Vertragspartners i.S. § 15 der Abgabenordnung bzw. § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes anzusehen ist.

3.  Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4: Mitgliedschaft

1.  Dem Verein gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die über einen Hochschulabschluss im Bereich der Human- und Gesundheitswissenschaften verfügt und auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft und / oder Sexualtherapie, hier insbesondere der Sexualmedizin und / oder Sexualpsychologie und / oder der Sexualpädagogik, qualifiziert tätig ist und die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.

Außerordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Einzelpersonen, Unternehmen, Vereine und sonstige juristische Personen sein, die als passive oder fördernde Mitglieder den Verein unterstützen wollen und in deren Tätigkeit ein Bezug zur Sexualwissenschaft und / oder Sexualtherapie gegeben ist.

2.  Die Aufnahme in den Verein erfolgt bei mehrheitlicher Zustimmung des Vorstandes. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch Vorstandsbeschluss.

3. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden.

4.  Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

5.  Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person,
  2. Austritt des Mitglieds: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ausschluss des Mitglieds durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Der Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In besonders schweren Fällen kann der Vorstand anordnen, dass bis zum rechtskräftigen Ausschluss die mitgliedschaftlichen Rechte ruhen.
  4. Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate im Rückstand befindet und diese trotz Mahnung nicht beglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

 

§ 5: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.

 

§ 6: Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über alle wesentlichen Belange des Vereins zu beschließen. Neben den in dieser Satzung an anderer Stelle genannten Aufgaben umfasst dies insbesondere:

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  2.  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Beirates,
  3. die Bestimmung zweier unabhängiger Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
  4. die Entlastung und die turnusgemäße Wahl des Vorstandes,
  5. die turnusgemäße Wahl des Beirates,
  6. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  7. die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.

2.  Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.

3.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einberufen.

4.  Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und mit Bekanntgabe der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, jeweils in Textform an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen.

5.  Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit beschlossen wird.

6.  Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt und ist nicht an den Sitz des Vereins gebunden.

7.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

8.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

9.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist ein Mitglied des Vereins. Er wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt. Das Protokoll geht den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail zu. Einwände gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang möglich. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

10. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierzu versendet der Vorstand die Beschlussvorlagen, über die die Mitglieder innerhalb von zwei Wochen in Textform ihre Stimmen abgeben müssen. Dies kann auch nur einzelne Beschlussvorlagen betreffen.

11. Alternativ zur Präsenz-Mitgliederversammlung ist auch eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich. Es gelten hierzu alle vorab benannten Regelungen des § 6, Abs.1-10.

 

§ 7: Der Vorstand

1.  Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen und das Vermögen zu verwalten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Kommissionen einsetzen und besondere Beauftragte benennen.

2.  Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufteilung der Ressorts erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung.

3.  Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Eine Blockwahl ist möglich. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch die Nachfolger.

4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

5.  Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.

6.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlauf schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

7.  Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, welche für die Arbeit des Vorstandes und des Beirates verbindlich ist.

 

§ 8: Der Beirat

1.  Die Wahl des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch die Nachfolger.

2.  Der Beirat besteht aus bis zu sieben Vereinsmitgliedern. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke. Die Beiratsmitglieder können dem Vorstand Vorschläge zur Arbeit des Vereins in Antragsform unterbreiten. Diese Anträge müssen in der nächsten Vorstandssitzung beraten werden. Über das Beratungsergebnis ist der Beirat zu informieren. Der Beirat ist dem Vorstand nachgeordnet. Der Vorstand kann  dem Beirat Aufgaben übertragen.

 

§ 9: Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und gibt sich eine Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Es können unterschiedliche Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 10: Satzungsänderungen

1.  Satzungsänderungen, dies betrifft auch § 2 „Zweck des Vereins“, bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein entsprechender Entwurf der geänderten Satzung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

2.  Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen sowie solche, die vom Vereinsregister bzw. vom Finanzamt verlangt werden, an Stelle der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Auswirkungen auf eine eventuelle Gemeinnützigkeit sind mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

 

§ 11: Auflösung des Vereins und Vermögensübernahme

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung der Sexualwissenschaft und / oder Sexualtherapie, zum Beispiel in Form von sexualmedizinischen, sexualpsychologischen sowie sexualpädagogischen Fortbildungen, die ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen Zwecken dienen.

3.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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